Mitgliedermagazin der Vereinigung Cockpit

Warum Betriebsrat?

Warum sollte man für einen Betriebsrat kandidieren, warum ist ein Betriebsrat so wichtig und wie unterstützt die VC die Gründung eines Betriebsrats? Diese und weitere Fragen sollen in diesem Artikel beantwortet werden. 

09.03.2022 Tarif von Markus Germann, Tarifreferent

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Personalvertretung oder Betriebsrat?

In diesem Jahr stehen wieder in ganz Deutschland turnusmäßige Betriebsratswahlen an und auch einige unserer auf dem Tarifvertrag Personalvertretung legitimierten Personalvertretungen in den Flugbetrieben stehen zur Neuwahl an. Seit dem 1. Mai 2019 gilt ein neuer § 117 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), der es ermöglicht, dass das fliegende Personal einen Betriebsrat wählen kann, wenn es keine Personalvertretung aufgrund eines Ta¬rifvertrages gibt. Im Gegensatz zum Abschluss eines Tarifvertrags Personalvertretung (TV-PV), der eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft voraussetzt, setzt der Gesetzgeber mit dem BetrVG die gesetzliche Grundlage zur Etablierung eines Betriebsrats. Die Mitwirkung des Arbeitgebers wird hier schlicht vorgeschrieben.

Insofern unterstützen wir von Seiten der VC die Bemühungen der Beschäftigten des fliegenden Personals, eine betriebliche Mitbestimmung zu etablieren, wenn der Arbeitgeber sich verweigert, mit uns einen TV-PV zu verhandeln. Erfolgreich ist uns das gelungen im Flugbetrieb der SN Brussels in Düsseldorf, auch wenn dieser Betrieb inzwischen leider nicht mehr existiert. Bei EW Discover haben wir die ersten Schritte zu einer BR Wahl eingeleitet und jüngst haben sich auch Kolleginnen und Kollegen der German Airways an uns gewandt und um Unterstützung bei der Wahl eines Betriebsrats gebeten. 

Aufgaben

Der Betriebsrat ist eine ehrenamtliche Interessenvertretung für die Belange der Beschäftigten. Er ist für die Einhaltung von Vorschriften - gesetzliche und auch tarifvertragliche - zuständig und gestaltet betriebliche Entscheidungen zum Wohle der Belegschaft – aber auch des Betriebes – mit. Aufgrund für ihn geltender Schutzvorschriften (z.B. besonderer Kündigungsschutz, s.u. ausführlich) kann er die Rechte der Beschäftigten effektiver einfordern und durchsetzen als jeder Beschäftigte für sich allein, der sich aufgrund seiner wirtschaftlichen und persönlichen Abhängigkeit häufig in einer schwachen Position zum Arbeitgeber sieht. 
Es bestehen Mitwirkungsmöglichkeiten verschiedenster Art und Intensität bei personellen Angelegenheiten (z.B. Versetzung, Abmahnung, Kündigung, Weiterbildung, Personalplanung, Umgang mit Beschwerden) sowie bei wirtschaftlichen Angelegenheiten, insbesondere etwa bei Betriebsänderungen. Der Betriebsrat/die PV vertritt dabei die Interessen der Beschäftigten im Betrieb. Trotz der Verpflichtung zu vertrauensvoller Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber kann es dabei zu Meinungsverschiedenheiten kommen. Daher ist er vom Gesetz mit speziellen Rechten ausgestattet und steht unter einem besonderem, oben bereits erwähnten, Schutz. So soll die – gegebenenfalls auch streitige – Durchsetzung der Arbeitnehmerrechte sicher gestellt werden.

Persönliche Voraussetzungen

Natürlich fragen sich viele, was sie sich möglicherweise mit dem Amt eines Betriebsrats/Personalvertreters aufbürden. Spezialkenntnisse sind, um das deutlich herauszustreichen, nicht erforderlich. Der Gesetzgeber möchte Betriebsratsmitglieder in ihrem Amt stärken und gewährt die Unterstützung, die man braucht, um das Amt erfolgreich auszuüben. So hat jedes Betriebsratsmitglied z.B. Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und auf Schulungen, um sich das erforderliche Wissen anzueignen. Ergo: Jede(r) „kann“ Betriebsrat!

Schutz vor Kündigungen

In vielen Gesprächen mit Interessierten kam die Sorge zum Ausdruck, dass der Arbeitgeber Druck auf den Betriebsrat/Personalvertreter bis hin zu der Androhung oder gar dem Ausspruch einer Kündigung ausüben könnte. Auch hier hat der Gesetzgeber vorgesorgt mit einem besonderen Kündigungsschutz. Und dieser Schutz beginnt schon sehr frühzeitig! Der Gesetzgeber hat mit dem hier einschlägigen § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) eine ganz spezielle Vorschrift geschaffen, die vor einer möglichen Willkür des Arbeitgebers schützt. Die Vorschrift gilt neben den allgemeinen Kündigungsschutzregelungen. Danach ist schon die ordentliche Kündigung eines Beschäftigten, der Vorbereitungshandlungen (z.B. Gespräche mit anderen Beschäftigten oder der Gewerkschaft) zur Errichtung eines Betriebsrats unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat zu errichten, unzulässig. Darüber hinaus ist die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebsversammlung oder Wahlversammlung einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands beim Arbeitsgericht beantragt, unzulässig. Der Kündigungsschutz gilt für die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer und gilt vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Wird ein Betriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an für drei Monate. Mitglieder eines Wahlvorstands sind von ihrer Bestellung an bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses vor ordentlichen Kündigungen geschützt. Kandidaten für die Betriebsratswahl, die nicht gewählt wurden, sind bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses vor einer ordentlichen Kündigung geschützt. Für gewählte (ordentliche) Betriebsratsmitglieder gilt der besondere Kündigungsschutz ab Beginn ihrer Amtszeit bis zum Ende ihrer Amtszeit plus zwölf Monate. 

Die Kandidatur

Wer für den Betriebsrat kandidieren möchte, benötigt in der Regel die Unterschriften von einer Vielzahl an Unterstützern aus dem Betrieb. Sofern er in der VC Mitglied ist, kann er sich als potenzieller Kandidat alternativ dazu die erforderlichen zwei Stützunterschriften seiner Gewerkschaft geben lassen. Im Falle von Listenwahlen – das ist von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich - unterstützen wir in diesem Sinne ganze Listen, auf der sich ausschließlich VC Mitglieder befinden dürfen. Die Formulare für eine Kandidatur sind in der VC vorhanden. Melden Sie sich an unter der Telefonnummer 069 / 69 59 76 112 bei Frau Flicker und vereinbaren Sie rechtzeitig vor Ende der Bewerbungsfrist für die Betriebsratswahl/die Personalvertretungswahl einen Termin in der VC.

Im Falle der PV-Wahl bei Lufthansa können wir Stützunterschriften bis zum 11. März leisten. 

Sollten Sie Wahlwerbung wünschen, senden Sie uns bitte ein Foto mit einer hohen Auflösung und der Freigabe, dass wir dieses verwenden dürfen.

Für weitere detaillierte Auskünfte stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Engagieren Sie sich, denn Mitbestimmung kommt von mitmachen!