In früheren Ausgaben hatten wir darüber berichtet, dass der Betrieb von Drohnen EU-weit einheitlich in drei Kategorien eingeteilt wird: Die offene, die spezielle und die zertifizierte Kategorie. Die Regularien für die zertifizierte Kategorie werden - übrigens unter Beteiligung der VC – noch erarbeitet. Die für den Betrieb in der offenen und speziellen Kategorie relevanten Verordnungen (EU) 2019/945 und 2019/947 werden seit 2021 angewendet. Auf dem European Drone Forum wurde über erste Erfahrungen mit den Betriebsgenehmigungen für die spezielle Kategorie berichtet.
Grenzübergreifende Betriebsgenehmigungen
Nachdem lange darum gerungen wurde, liegt die Zuständigkeit für diese Genehmigungen in Deutschland grundsätzlich bei der Landesluftfahrtbehörde am Firmen- oder Wohnsitz des Drohnenbetreibers. Die Landesluftfahrtbehörden können diese Zuständigkeit jedoch an das Luftfahrtbundesamt übertragen; davon haben aktuell sieben Bundesländer Gebrauch gemacht. Eine Betriebsgenehmigung ist europaweit gültig. Wird die Drohne in einem anderen Mitgliedsstaat betrieben, prüft dessen Behörde nur noch die Besonderheiten des neuen Ortes und die Maßnahmen, die getroffen wurden, um die hier bestehenden, von der ursprünglichen Genehmigung abweichenden Risiken zu mindern. Für die Bearbeitung dieser grenzübergreifenden Betriebsgenehmigungen ist ebenfalls das LBA zuständig.
Ein Thema auf dem European Drone Forum war das europäische Konzept für die Integration von bemanntem und unbemanntem Verkehr im U-Space, das ab 2023 - zunächst im städtischen Raum - umgesetzt werden soll. Für die bemannte Fliegerei wird mit der Einführung von U-Space Airspace die Verpflichtung zur elektronischen Sichtbarkeit verbunden sein.
Auf dem EDF stellten die italienische Luftfahrtbehörde ENAC, die österreichische Austrocontrol und das Unternehmen Flying Basket ihre Erfahrungen mit dem ersten Verfahren dieser Art vor: Flying Basket besitzt eine Genehmigung der ENAC für den Betrieb von Lastendrohnen mit einem MTOW von ca. 170 Kilogramm in schwer zugänglichen Gegenden und hat diese in Österreich und Deutschland anerkennen lassen. Aus Sicht von Austrocontrol passte die vorliegende italienische Genehmigung jedoch nicht für den Ort, an dem die Drohne in Österreich betrieben werden sollte. Zudem ist der Aufwand für die Prüfung der zusätzlichen Maßnahmen zur Risikominderung aus Sicht der Behörde erheblich. Infolgedessen wurde die Genehmigung in Österreich nicht allgemein für schwer zugängliches Gebiet, sondern nur für einzelne Orte erteilt. Der Antragsteller Flying Basket kritisiert den hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand für diese „doppelte“ Genehmigung.
Light UAS Operator Certificate
Besitzt einen Drohnenbetreiber ein so genanntes Light UAS Operator Certificate (LUC), muss er nicht mehr für jeden Flug eine Betriebsgenehmigung beantragen. Er muss zwar eine Risikobewertung durchführen, kann sie jedoch intern prüfen lassen. Ein LUC beschränkt sich auf ein oder mehrere Betriebskonzepte (CONOPS). Es ersetzt NICHT eventuell notwendige zusätzliche Genehmigungen wie die der Flugsicherung oder des Grundstückseigentümers.