Nach bisheriger Rechtslage wurden ID-Tickets nicht mit dem Rabattfreibetrag (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) von 1.080,00 Euro begünstigt, da nach der Auffassung der Finanzverwaltung diese ID-Tickets in ihrer Gesamtausprägung nicht für jeden Dritten auf dem Markt erhältlich waren (z.B. wegen SA-Vermerk u.a.). Daher wurde in der Vergangenheit der Rabattfreibetrag nicht gewährt und von den Fluggesellschaften als Arbeitgeber bei der Berechnung des geldwerten Vorteils auch nicht in Ansatz gebracht.
In einem bemerkenswerten Urteil hat der Bundesfinanz- hof nun im Hinblick auf die Deutsche Bahn AG eine abweichende Auffassung vertreten. In dem Urteil stellt das oberste Finanzgericht klar, dass es für die Anwen- dung des Rabattfreibetrages nicht darauf ankommen soll, ob das Ticket in seiner Ausprägung auf dem Markt frei erhältlich sei. Maßgeblich sei allein, ob das Ticket dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin aufgrund seines Dienstverhältnisses zugeflossen ist, der Arbeitgeber auch Marktteilnehmer ist und die Leistung von dem Arbeitgeber ausgeführt wird.
Auch wenn das Urteil nicht unmittelbar für das fliegende Personal ergangen ist, so ist nach hiesiger Einschätzung in Ansehung der Urteilsgründe eine Übertragung ohne weiteres möglich. Es wird daher dringend angeregt, die individuelle steuerliche Situation auf diesen Punkt hin zu überprüfen und noch offene Steuerbescheide hierauf ggf. berichtigen zu lassen.
Offen und damit diskussionswürdig bleibt allerdings nach dem Urteil, ob der Freibetrag auch für Beförderungsleistungen im Konzernverbund gilt oder ob nur Leistungen der jeweiligen (Einzel-)Gesellschaft begünstigt sind. Nach hiesiger Auffassung ist für eine sog. Konzernklausel kein Raum, auch wenn dies wünschenswert wäre.