Wollen Sie als Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit verkürzen, so müssen Sie dies dem Arbeitgeber anzeigen und mindestens drei Monate vorher einen Antrag auf Teilzeitarbeit stellen. Die Dreimonatsfrist soll dem Arbeitgeber die Möglichkeit geben, die Anspruchsvoraussetzungen des Teilzeitanspruchs zu prüfen und organisatorische Maßnahmen vorzubereiten.
Das Teilzeit-Modell betreffend sind viele Varianten möglich. Die Freistellungstage können datumsfixiert gewählt werden. Möglich ist auch, eine gewünschte Arbeitszeitverteilung nicht anzugeben, sondern nur die Anzahl der Freistellungstage zu benennen (z.B. Freistellung an 6 Tagen pro Monat).
Ihr Antrag muss jedoch klar erkennen lassen, dass eine Verringerung der Arbeitszeit gewünscht ist und in welchem Umfang diese erfolgen soll. Es muss also der genaue Umfang der Arbeitszeitreduzierung erkennbar sein. Weitere Informationen zu den Anträgen finden Sie im Kasten auf der folgenden Seite.
Nach dem Gesetz muss der Arbeitgeber nach der Geltendmachung des Anspruchs mit dem Arbeitnehmer ein Gespräch über die Teilzeit mit dem Ziel einer „Vereinbarung“ führen. Mit dieser Regelung statuiert der Gesetzgeber eine Verhandlungspflicht sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer. Diese Vorschrift spiegelt wieder, dass eine Arbeitszeitreduzierung als Vertragsänderung nur durch gegenseitiges Einverständnis realisiert werden kann. Die in § 8 Abs. 3 TzBfG festgelegte Erörterungspflicht gilt nicht nur für die Verringerung der Arbeitszeit, sondern auch für die Verteilung der reduzierten Arbeitszeit. Sie müssen sich mit ihrem Arbeitgeber also auch über die Neuverteilung der Arbeitszeit einigen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Sie diesbezüglich jederzeit Wünsche äußern, diese aber nicht erzwingen können. Denn nach § 8 Abs. 3 TzBfG legt der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit fest. Allerdings kann er die gewünschte Arbeitszeitverteilung nur ablehnen, wenn dieser Verringerung oder Verteilung betriebliche Gründe entgegenstehen.
Der Arbeitgeber muss den Wunsch des Arbeitnehmers bezüglich seiner Arbeitszeitreduzierung und der Verteilung der Arbeitszeit prüfen und den Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem Beginn der beantragten Verringerung seine diesbezügliche Entscheidung mitteilen, § 8 Abs. 5 Satz 2 TzBfG. Versäumt der Arbeitgeber die vorgenannte Frist, verringert sich die Arbeitszeit in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang automatisch. Gleiches gilt auch für die Verteilung der neuen Arbeitszeit.
Die Entscheidung, künftig Teilzeit zu arbeiten, sollte wohl überlegt sein. Um den Verwaltungsaufwand, der mit einem Teilzeitverlangen einhergeht, in Grenzen zu halten und dem Arbeitgeber eine gewisse Personalplanung zu ermöglichen, kann ein Antrag auf weitere Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach Ablauf von zwei Jahren gestellt werden, § 8 Abs. 6 TzBfG. Der wesentliche Zweck dieser Sperrfrist liegt im Schutz des Arbeitgebers. Sie stellt ein Hindernis für die Geltendmachung des Teilzeitanspruchs dar. Der Eintritt der Sperrfrist des § 8 Abs. 1 TzBfG ist davon abhängig, dass der Arbeitgeber entweder dem Teilzeitbegehren des Arbeitnehmers zugestimmt oder ein entsprechendes Verlangen aus berechtigten Gründen vom Arbeitgeber abgelehnt worden ist (§ 8 II TzBfG).
Brückenteilzeit
Möchten Sie Ihre Arbeitszeiten nicht auf Dauer verkürzen, sondern nur für eine bestimmte Zeit? Auch dies ist möglich.
Erst Vollzeit, dann in Teilzeit und später wieder zurück in Vollzeit? Seit dem 1. Januar 2019 ist es mit der Brückenteilzeit einfacher, die eigenen Arbeitszeiten passender zum Leben zu gestalten. Die Brückenteilzeit ermöglicht einen Rechtsanspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit für einen Zeitraum von einem bis fünf Jahren. Dieser Anspruch führt dazu, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach einer Teilzeitphase nicht in der „Teilzeitfalle“ stecken bleiben, sondern wieder zu ihrer vorherigen Arbeitszeit (Vollzeit oder Teilzeit) zurückkehren können.
Dass Arbeitgeber die Durchsetzung des Anspruchs ablehnen können, wird auch durch die neuen Regelungen möglich sein. Der Arbeitgeber kann eine befristete Teilzeit ablehnen, wenn diese ein Jahr unter- oder fünf Jahre überschreitet.
Die Anspruchsvoraussetzungen und das Verfahren der Antragstellung entsprechen weitgehend den Regelungen für den Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Teilzeitarbeit. Voraussetzungen für die Brückenteilzeit sind:
- Der Arbeitgeber beschäftigt in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
- Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate.
- Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer stellt beim Arbeitgeber einen Antrag, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit- oder bisherige Teilzeitarbeit) für einen bestimmten Zeitraum, der zwischen einem und fünf Jahren liegt, zu verringern.
- Es müssen keine bestimmten Gründe (z.B. Kindererziehung, Pflege) vorliegen.
- Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit einschließlich des Zeitraums der Verringerung sowie des Wunsches der Verteilung der Arbeitszeit ist mindestens drei Monate vor der gewünschten Verringerung der Arbeitszeit in Textform zu stellen.
- Es stehen keine betrieblichen Gründe, die die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen, entgegen.
Haben Sie Fragen zum Thema Teilzeit? Sprechen Sie uns gerne an!
Teilzeit: Beratung und Anträge
Wir beraten Sie gerne hinsichtlich der Ausformulierung und der Erfolgschancen Ihres individuellen Teilzeitantrages. Sprechen Sie uns gerne per E-Mail an unter recht@vcockpit.de. Hier erhalten Sie auch die Musteranträge zur Beantragung der Teilzeitarbeit beim Arbeitgeber.
Bitte beachten Sie:
Den ausgefüllten Antrag senden Sie auf alle Fälle vorab per E-Mail an die VC Rechtsabteilung zwecks rechtlicher Prüfung. Sollten die Angaben im Antrag unvollständig oder fehlerhaft sein (sei es bei den einzuhaltenden Fristen oder den formalen Angaben) kann dies in einem eventuell erforderlichen Klageverfahren zu einer Klageabweisung führen.
Das Antragsformular sowohl für die unbefristete Teilzeit als auch die befristete Teilzeit (sog. Brückenteilzeit) erhalten Sie von der VC Rechtsabteilung.