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Was ist neu im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz seit dem 1. September 2021

Am 01.09.2021 sind Änderungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in Kraft getreten. Sie gelten für alle Arbeitnehmer, deren Kinder am 01.09.2021 oder später geboren werden. Für vor dem Stichtag geborene Kinder gilt weiterhin das alte Recht.

29.09.2021 Recht von Carmine Guerriero, VC-Rechtsabteilung

© Shutterstock / Daniel Jedzura

Diese Änderungen beinhalten unter anderem eine Anhebung der Stundenanzahl bei Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit, die Erhöhung der Arbeitszeit beim Partnerschaftsbonus sowie Lockerungen bei der Inanspruchnahme von Einkommensersatzleistungen. Außerdem erhalten Eltern von Frühgeborenen zusätzliche Elterngeldmonate. 

Im Einzelnen einige erwähnenswerten Änderungen:

  1. Die wahrscheinlich wichtigste Änderung ist die Anhebung der während des Elterngeldbezugs und der Elternzeit zulässigen Arbeitszeit von 30 auf 32 Wochenstunden. 
     
  2. Änderungen ergeben sich außerdem auch bei Eltern, die ein frühgeborenes Kind bekommen. Je nachdem, wie früh das Kind auf die Welt kommt (mindestens 6 Wochen früher), können die Eltern bis maximal 4 Elterngeldmonate zusätzlich erhalten. Insgesamt daher bis zu 16 Elterngeldmonate.
     
  3. Auch im Hinblick auf den Partnerschaftsbonus hat sich etwas getan. Stehen beide Elternteile in einem Teilzeitarbeitsverhältnis und teilen sich somit die Betreuung des Kindes oder der Kinder, erhalten sie zusätzliche ElterngeldPlus Monate. Bei Inanspruchnahme des Partnerschaftsbonusses kann die wöchentliche Arbeitszeit nun mit 24 bis 32 Wochenstunden (statt mit bisher 25 bis 30 Wochenstunden) erhöht werden.
    Des Weiteren haben Eltern die Möglichkeit, die Bezugsdauer flexibel zwischen mindestens zwei und höchstens vier Monaten zu wählen. Bisher betrug die feste Bezugsdauer 4 Monate.  Eine Möglichkeit der Variation gab es nicht.
     
  4. Auch die Einkommensgrenzen für den Bezug von Elterngeld haben sich geändert. Ab dem 01.09.2021 sollen nur noch Eltern, die gemeinsam maximal 300.000 Euro im Jahr verdienen, Elterngeld beziehen dürfen. Die bisherige Grenze lag bei 500.000 Euro. Für Alleinerziehende gilt weiterhin der Grenzwert von 250.000 Euro
     
  5. Abschließend ist auf Folgendes hinzuweisen. Im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Eindämmung der Corona Pandemie gab es eine weitere Änderung. Haben Eltern früher aufgrund von Kurzarbeit oder Krankheit Einkommensersatzleistungen bezogen, wurden diese auf die Höhe des Elterngeldes angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nun nicht mehr (§ 3 Abs. 1 S. 4 BEEG). In der vom 1.3.2020 bis 31.8.2021 geltenden Fassung gewährleistete § 27 Abs. 4 S. 1 BEEG bei teilzeiterwerbstätigen Elterngeldberechtigten die Aufrechterhaltung der bisherigen Höhe des Elterngeldes im Bezugszeitraum, wenn im Zeitraum zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2021 Erwerbsersatzeinkommen (insbesondere in Form von Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld I) erzielt wurde. Die Entgeltersatzleistungen blieben für die Höhe des Elterngeldes unberücksichtigt.