Mitgliedermagazin der Vereinigung Cockpit

Offene Drohnenkategorie

Geltende Anforderungen für den Flug seit dem 1. Januar 2024

11.03.2024 Gastbeitrag von Jens Lehmann, Drohnenexperte, Gewerkschaft der Flugsicherung

Weihnachten 2023 liegt hinter uns und vielleicht lag ja hier und da auch eine Drohne unter dem Weihnachtsbaum. Das ist sicherlich ein tolles Geschenk, mit dem man beeindruckend tolle Sachen machen kann. Allerdings sollte – auch dabei – alles „mit rechten Dingen zugehen“.

Am 1. Januar 2024 traten die neuen, nun vollumfänglich geltenden Anforderungen für den Drohnenbetrieb in der Kategorie „offen“ in Kraft. Dieser Artikel beleuchtet diese neuen Anforderungen, um Drohnenbetreibern – ebenso wie den geneigten und interessierten Leserinnen und Lesern dieser Zeilen – das Verständnis dieser Änderungen so einfach wie möglich zu machen.

Der Abschnitt „offene“ Kategorie der EASA-Regelungen zum Thema Drohnen ist die Hauptreferenz für die meisten Freizeitdrohnenaktivitäten sowie für kommerzielle Aktivitäten „mit geringem Risiko“. Die Kategorie „offen“ ist wiederum in drei Unterkategorien unterteilt – A1, A2, A3 –, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:

  • A1: Über Menschen fliegen, aber nicht über Menschenansammlungen
  • A2: Nahe an Menschen heranfliegen 
  • A3: Weit weg von Menschen fliegen

Jede Unterkategorie bringt ihre eigenen Anforderungen mit sich. Daher ist es in der „offenen“ Kategorie wichtig, die Unterkategorie des jeweiligen Betriebs zu identifizieren, unter die die geplanten Aktivitäten fallen, um bestimmen zu können, welche Regeln gelten und ggf. welche Art von Schulung der Drohnenpilot absolvieren muss.

 

Abb.1: Kategorie "offen", gültig bis 31. Dezember 2023, © EASA
Abb.2: Kategorie "offen", gültig seit 1. Januar 2024, © EASA


Was ist also zu tun?

Zunächst muss der Typ einer Drohne identifiziert werden. Es galt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2023. Bis dahin benötigte man für den Betrieb in der Kategorie „offen“ weder eine spezielle Drohne noch eine besondere Ausbildung, sofern diese weniger als 25 kg wiegt. Die Kategorie „offen“ ist, wie oben bereits erwähnt, in drei Unterkategorien unterteilt:

A1, A2 und A3. Diese ermöglichen unterschiedliche Arten von Operationen und stellen, je nach dem von diesen Operationen ausgehenden Risiko, unterschiedliche Anforderungen an Drohne und Betreiber.

Bis zum 31. Dezember 2023 konnten Drohnen in der offenen Kategorie wie folgt geflogen werden: 

  • Unterkategorie A1: Drohnen bis 500 g,
  • Unterkategorie A2: Drohnen bis 2 kg,
  • Unterkategorie A3: Drohnen bis 25 kg.

Diese Gewichtsbeschränkungen wurden als Übergangsmaßnahme bis zum Inkrafttreten der vollständigen Open-Kategorie eingeführt – also bis Drohnen auf dem Markt verfügbar sein würden, die die technischen Anforderungen der neuen Verordnung erfüllen. Seit einigen Monaten ist es möglich, Drohnen mit einem Klassenzeichen zu erwerben, die der EASA-Drohnenverordnung für „open“ vollständig entsprechen. Beim Einsatz dieser Drohnen werden einige Einschränkungen aufgehoben und das volle Potenzial der offenen Kategorie kann ausgeschöpft werden. Abhängig vom tatsächlichen Gewicht der Drohne gelten unterschiedliche Anforderungen, vgl. Abbildungen 1 und 2.

Seit dem 01. Januar 2024 dürfen Drohnen, die vor dem 01. Januar 2024 in Verkehr gebracht wurden (sog. „Legacy- Drohnen“) ohne Klassenkennzeichen weiterhin aufgrund ihrer Masse in den Unterklassen A1 oder A3 betrieben werden.

Drohnen mit Klassenkennzeichnung sind bereits auf dem Markt erhältlich. Drohnenbetreiber müssen sich beispielsweise die folgende Liste der Drohnen ansehen (vgl. Abb.3), die das Klassenkennzeichnungsetikett erhalten haben. Wenn eine Drohne mit Klassenkennzeichnung gekauft bzw. betrieben werden soll, muss geprüft werden, ob die Drohne auf ihrem Rumpf diese Klassenkennzeichnung auch trägt. Möglicherweise sind nämlich mehrere Versionen derselben Drohne verfügbar, mit und ohne Klassenzeichen.

Solche „Dos and Don’ts“ gibt es für alle Klassenkennzeichnungen. Seit dem 1. Januar 2024 müssen Einsätze in der offenen Kategorie mit einer Drohne durchgeführt werden, die

  • mit einem Kennzeichnungsschild der Klasse C0 bis C4 versehen oder
  • privat gebaut ist oder
  • auch ohne Klassenkennzeichnung, jedoch nur bei nachweislichem Inverkehrbringen vor dem 31. Dezember 2023.

Drohnen mit solchen Klassenkennzeichnungen können bereits zu den in den oben aufgeführten Bedingungen eingesetzt werden. Es muss dabei beachtet werden, dass „privat gebaut“ bedeutet, dass die Drohne rein für persönlichen Gebrauch privat gebaut wurde, sie also nicht gekauft wurde. Es bezieht sich explizit nicht auf UAS, die aus Teilesätzen zusammengesetzt sind, die als ein einziger, montagefertiger Bausatz auf den Markt gebracht werden. Der Drohnenbetreiber muss also dennoch daran denken zu prüfen, ob er sich registrieren muss.
 

Abb.3: „EASA-Verhaltens-Codex“ der einzelnen C-Class Markings, exemplarisch für die Klassenkennzeichnung 1, © EASA


Voraussetzung für eine Drohnen-Remote-ID

Neben dem bereits oben Beschriebenen müssen seit dem 1. Januar 2024 alle Drohnen mit der Kennzeichnung C1, C2 und C3 sowie solche, die in der spezifischen Kategorie unter 120 m betrieben werden, mit einer aktiven und aktualisierten Fernidentifikation („Remote ID“) versehen werden. Mit C1, C2 und C3 gekennzeichnete Drohnen werden bereits mit einem Fernidentifizierungssystem ausgestattet verkauft, das die mit den Drohnen verbundenen Informationen, wie z. B. die Position der Drohne und die Registrierungsnummer des Betreibers, lokal überträgt. Dies geschieht aus Sicherheitsgründen und um eine einfache Identifizierung von Drohnen zu ermöglichen, die möglicherweise nicht in Übereinstimmung mit den geltenden Regeln fliegen. Auch ältere Drohnen (sofern sie nicht leichter als 250 g sind) sollten mit einer Remote-ID ausgestattet werden. Sofern nicht bereits in der Drohne integriert, kann ein Remote-ID- Modul, das die Anforderungen der Drohnenverordnung erfüllt, erworben und an der Drohne angebracht werden.

Wie kann eine Drohne nach dem 1. Januar 2024 ohne Klassenkennzeichnung betrieben werden?

Gemäß der EU-Verordnung 2019/947 darf seit dem 1. Januar 2024 eine Drohne auch weiterhin ohne Klassenkennzeichnung geflogen werden, wenn sich diese in der offenen Kategorie befindet:

  • Unterkategorie A1: wenn die Drohne einschließlich ihrer Nutzlast eine maximale Startmasse von weniger als 250 g hat;
  • Unterkategorie A3: wenn die Drohne einschließlich Treibstoff und Nutzlast eine maximale Startmasse von weniger als 25 kg hat.

Lediglich bei Drohnen mit einem Klassenzeichen liegt die Verantwortung für die Angabe der maximalen Abflugmasse der Drohne beim Hersteller. Dies bedeutet, dass beim Einsatz einer Drohne ohne Klassenkennzeichnung die maximale Startmasse nicht verfügbar ist. In diesem Fall hat der Fernpilot die Möglichkeit, die Drohne vor dem Flug zu wiegen und sicherzustellen, dass sie innerhalb der oben genannten Grenzen liegt.

Die in diesem Artikel enthaltenen Informationen dienen lediglich als Zusammenfassung der Drohnenvorschriften. Diese hat keine rechtliche Wirkung und ist nicht als offizielle Anleitung der EASA gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) 2018/1139 zu verstehen. Weder der Autor dieser Zeilen noch die Organe der Union und die Agentur/EASA übernehmen Haftung für den Inhalt. Die authentischen Fassungen der einschlägigen Rechtsakte, einschließlich ihrer Präambeln, sind im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und in EUR-Lex verfügbar.
 

"Do's and Don'ts" gibt es für alle Klassenkennzeichnungen auf der Website der EASA: https://www.easa.europa.eu/en/document-library/general-publications/drones-information-notices © EASA


Was soll ich als Drohnenbetreiber also tun – was wäre am besten?

Die Drohnenbetreiber sollten daran denken, sich vor Beginn ihrer Einsätze als Drohnenbetreiber zu registrieren, ihre UAS-Betreiber-Registrierungsnummer auf der Drohne anzubringen und diese auf die Remote-ID ihrer Drohne hochzuladen, sofern diese damit ausgestattet ist. Außerdem sollte am besten eine Fernpilotenqualifikation erworben und vor jedem Flug geprüft werden, ob in dem Gebiet, in dem man fliegen möchten, eine vorübergehend oder dauerhaft limitierende Geozone (geo-fence oder geo-cage) besteht. Weitere Informationen hierzu findet man auf einschlägigen Seiten wie „Fliegen in Ihrem Land – Nationale Luftfahrtbehörden“ oder bei den jeweiligen Flugsicherungsanbietern.

Und nun: viel Spaß und tolle Aufnahmen mit Ihrer Drohne!

© EASA


Anerkannte Prüfstellen

Eine Liste der anerkannten Prüfstellen in Deutschland findet sich unter
https://www.lba.de/DE/Drohnen/Pruefstellen_PStF/Benannte_Stellen/Liste_der_benannten_Pruefstellen_node.html

Die VC AG UAS+ hat diesbezüglich keine Empfehlungen, weist aber darauf hin, dass es einige Prüfstellen gib, die für Mitglieder von bestimmten Verbänden (z.B. VC oder UAV DACH) Ermäßigungen anbieten. Bei Interesse an einer Schulung/Prüfung empfiehlt es sich entsprechend bei der Prüfstelle nachzufragen.