Mitgliedermagazin der Vereinigung Cockpit

Auf Kurs bleiben, auch bei der LoL-Versicherung!

Der Ausbruch der Corona-Krise im Frühjahr letztes Jahr hat, insbesondere auch in der Luftfahrtbranche, keinen Stein auf dem anderen gelassen. Lockdown, Kurzarbeit und auch Konkurse gefährdeten und gefährden eine Vielzahl von Arbeitsplätzen. Auch das Cockpitpersonal ist hiervon betroffen.

17.01.2021 Mitglieder von Michael J. Charles

© heychli@shutterstock

Fast jeder verantwortungsbewusste Pilot ist davon überzeugt, dass die Absicherung des Flugdienstuntauglichkeitsrisikos ein unverzichtbarer Bestandteil privater oder auch betrieblicher Versicherungen ist. Dies zeigen eindeutig die Zahlen der bei geeigneten Versicherungsunternehmen versicherten Verkehrsflugzeug und Hubschrauberführern. Nun erfordern solche Versicherungen aber auch oft einen nicht unerheblichen Beitragsaufwand, den es vor allem in unruhigen Zeiten sorgsam zu budgetieren gilt. Was also ist zu tun, wenn durch temporäre Zahlungsschwierigkeiten die Beitragszahlung schwerfällt?

Die Versicherungswirtschaft hat schon bald nach Eintritt der Corona-Krise reagiert und bietet - je nach Gesellschaft und Versicherungsart - unterschiedliche Möglichkeiten an, den Versicherten möglichst unter Beibehaltung des Versicherungsschutzes entgegenzukommen. Die Zusagen sind zum Teil zeitlich begrenzt; jedoch ist mit Verlängerungen zu rechnen. Die Palette der Erleichterungen geht von der zinslosen Stundung der Beiträge, bei der der Versicherungsschutz erhalten bleibt, über die Beitragsfreistellung, bei der der Versicherungsschutz in der Regel deutlich reduziert wird, bis zur nicht zu empfehlenden Aufgabe des wichtigen Vertrages durch Kündigung. Was im Einzelnen für Sie der beste Weg ist, sollten Sie sich vom Betreuer Ihrer Verträge erläutern lassen.

An dieser Stelle möchte ich besonders auf den Einfluss einer Arbeitslosigkeit auf Ihren Versicherungsschutz eingehen. Wie verhält es sich bei der Flugdienstuntauglichkeitsversicherung/Berufsunfähigkeitsversicherung, welche die meisten von Ihnen über eine Kapital- oder Rentenversicherung mit angehängter Zusatzversicherung oder als selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung gewählt haben? Diese Verträge können in Form einer privaten oder einer staatlich geförderten Versicherung, aber auch über eine betriebliche Altersversorgung bestehen. In den Bedingungen der Versicherer wird auf das Thema Arbeitslosigkeit nicht immer explizit eingegangen. Im Einzelfall ist aber ohnehin immer eine spezielle Leistungsprüfung anhand der vorliegenden, unterschiedlichen Bedingungen vorzunehmen.

Gehen wir einmal davon aus, dass Sie bei einem der mit „gut“ zu bewertenden Berufsunfähigkeitsversicherer versichert sind. Die dort zu Grunde liegenden Bedingungen gehen zunächst davon aus, dass Sie generell in dem von Ihnen zuletzt ausgeübten Beruf versichert sind. Dies gilt auch bei Eintritt einer Arbeitslosigkeit. Allerdings machen viele Versicherer eine während der Arbeitslosigkeit eingetretene Berufsunfähigkeit nach drei, vier oder fünf Jahren bei der Leistungsentscheidung von der Frage abhängig, welchen anderen Beruf Sie auf Grund Ihrer Ausbildung und Erfahrung ausüben könnten. Diese Tätigkeit muss aber im Leistungsfall in der Regel der Lebensstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Berufsleben entsprechen. Es kann, je nach Gesellschaft, auch eine neue Einschätzung der Lebensstellung erfolgen.

Die Versicherungswirtschaft hat schon bald nach Eintritt der Corona-Krise reagiert und bietet - je nach Gesellschaft und Versicherungsart - unterschiedliche Möglichkeiten an, den Versicherten möglichst unter Beibehaltung des Versicherungsschutzes entgegenzukommen. 

Ist man bei einem der Spitzenversicherer mit besonderen Vereinbarungen für Cockpitpersonal versichert (hier werden für das fliegende Personal Leistungserweiterungen eingeschlossen), muss man im Hinblick auf diese besonderen, zusätzlichen und ergänzenden Bedingungen folgendes beachten: Der Versicherungsnehmer muss den Umstand der Arbeitslosigkeit dem Versicherer umgehend anzeigen. Daraufhin entfallen zunächst die „Besonderen Vereinbarungen für das Cockpitpersonal“. Es bleiben aber selbstverständlich die „normalen“ Berufsunfähigkeitsversicherungsbedingungen bestehen. Versichert bleibt dann der zuletzt ausgeübte Beruf. Nimmt der Versicherte innerhalb von 12 Monaten nach Beginn der Arbeitslosigkeit wieder eine Beschäftigung als Pilot auf, werden die Sonderbedingungen wieder eingeschlossen. Bei einer zurückliegenden Arbeitslosigkeit von 12 bis maximal 24 Monaten prüft der Versicherer den Einschluss anhand eines vorzulegenden Medicals. Voraussetzung bei diesem speziellen Verfahren zu den Sonderbedingungen ist allerdings, dass unmittelbar vor Eintritt der Arbeitslosigkeit der Versicherungsschutz ordnungsgemäß bestanden hat und keine Fluguntauglichkeit vorlag. Im Klartext heißt das: Die besonderen Vereinbarungen fallen je nach dem weg, aber man bleibt in jedem Fall mit den ansonsten guten Bedingungen auch im Berufsunfähigkeitsfall als Verkehrsflugzeugführer versichert.

Wichtig zu wissen ist außerdem, dass bei vielen Versicherern auch die Möglichkeit besteht, während eines finanziellen Engpasses eine Stundung der Beiträge mit Nachzahlungsoption oder späterer Leistungskürzung zu vereinbaren. Einige Versicherer nehmen für die Stundung auf Grund von Arbeitslosigkeit noch nicht einmal Zinsen. Wie das ganze nun bei Ihrem speziellen Versicherer aussieht, verrät natürlich nur ein Blick in die Versicherungsbedingungen und/oder eine entsprechende Rückfrage.

Es gibt aber neben der bis hier erwähnten Berufsunfähigkeits- (Zusatz-)Versicherung auch noch die klassische Loss of Licence-Summenversicherung. Diese Form der Absicherung besteht oft über Gruppenversicherungen der Airlines für ihre Mitarbeiter im Cockpit. Scheidet der Mitarbeiter aus einem solchen Unternehmen aus – und das ist ja meist die Ursache der Arbeitslosigkeit – so endet der Versicherungsschutz. Allerdings kann der Versicherer eine Umwandlung in einen Einzelvertrag ermöglichen. Er macht dies aber von einem entsprechenden Antrag abhängig. Und hier ist die Frage offen, ob ein arbeitsloser Pilot weiter versichert wird, und wenn ja, zu welchen Konditionen.

Ist man von vorneherein in einem LoL-Einzelvertrag versichert, hängt der Versicherungsschutz weiterhin am Bestehen der Lizenz. Insoweit müssten Sie in jedem Fall die Lizenz erhalten. 

Allerdings lassen die Versicherungsbedingungen einiger klassischer LoL-Versicherungen nicht klar erkennen, ob der Wechsel in die Arbeitslosigkeit eine Gefahrerhöhung darstellt, die der Anzeigepflicht und damit der Neueinschätzung des Risikos durch den Versicherer unterliegt. Das bedeutet für Sie, dass je nach Entscheidung des Versicherers der Versicherungsschutz verloren gehen kann. 

Es gibt auch Verträge, bei denen bei Kündigung durch den Arbeitgeber der Versicherungsschutz für die ersten 12 Monate weiterwirkt. Bei anderen Gründen der Nichtbeschäftigung kann auch eine Weiterversicherung von i.d.R. 6 Monaten möglich sein.

Der Umstand der Beschäftigungslosigkeit ist dem Versicherer jedenfalls umgehend zu melden. Aber auch hier ist eine Einzelbetrachtung Ihres bestehenden Vertrages zur Rechtssicherheit notwendig.

Sie sehen, Arbeitslosigkeit hat viele Folgen und damit eventuell auch gravierende Auswirkungen auf die finanzielle Absicherung Ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit. Prüfen Sie bitte, welche vertragliche Sicht Ihr Versicherer auf diese Frage hat und/oder sprechen Sie Ihren persönlichen Berater an.

Ich jedenfalls wünsche Ihnen vor allem, dass die Überlegungen, die meine Ausführungen anregen sollen, rein theoretischer Natur bleiben. Always keep the blue side up!