- Zum einen könnten bei der Qualifizierung als Dienstreise 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer als Werbungskosten geltend gemacht werden. Anderenfalls wären es 0,30 EUR pro Entfernungskilometer (also nicht Hin- und Rückfahrt, sondern die alleinige Entfernung).
- Zum anderen würde die Qualifizierung als Dienstreise dazu führen, dass jeweils Verpflegungsmehraufwendungen steuermindernd in Ansatz gebracht werden können.
Hintergrund dieser Fragestellung war, dass das neue Reisekostenrecht nicht mehr darauf abstellt, wo der Schwerpunkt der Tätigkeit ausgeführt wird (sog. regelmäßige Tätigkeitsstätte). Maßgeblich ist nunmehr allein, dass der Arbeitnehmer der Tätigkeitsstelle dauerhaft zugeordnet ist (etwa im Sinne einer Homebase) und dort in irgendeiner Weise tätig wird (sog. erste Tätigkeitsstätte). Selbst ein geringer Tätigkeitsumfang genügt nunmehr zur Begründung der ersten Tätigkeitsstätte.
Für fliegendes Personal ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Az. VI R 40/16) ausreichend, wenn Tätigkeiten wie Briefing oder De-Briefing in den Crewräumen vorgenommen werden (das Gericht spricht von „Flugvor- und –nachbereitungstätigkeiten“). Allein dies genügt nunmehr, um dort die erste Tätigkeitsstätte inne zu haben. Eine Beurteilung als Dienstreise entfällt somit, wodurch keine Verpflegungsmehraufwendungen in Ansatz gebracht werden können und nur der einfache Entfernungskilometer steuermindernd berücksichtigt wird.